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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.04.2022

3 C 22.785

Normen:
BayBeamtVG Art. 99a
GKG § 52 Absätze 2 und 3
GKG § 68
BayBeamtVG Art. 99a
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 68
BayBeamtVG Art. 99a Abs. 3 S. 4
GKG § 52 Abs. 1

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1. Der Kläger begehrt eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG. Soweit es um die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als [...]
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