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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.09.2022

6 S 1310/21

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 198
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 198
ZPO § 78b Abs. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1-3

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht [...]
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