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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 06.12.2022

9 S 3232/21

Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
SchG § 27 Abs. 2
SchG § 28 Abs. 2 S. 3
SchG § 31 Abs. 1 S. 2
FAG § 17 Abs. 1
FAG § 17 Abs. 2
GemO § 10 Abs. 2
GemO § 77 Abs. 2
GemO § 102 Abs. 4
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
SchG BW § 27 Abs. 2
SchG BW § 28 Abs. 2 S. 3
SchG BW § 31 Abs. 1 S. 2
FAG § 17 Abs. 1
FAG § 17 Abs. 2
GemO § 10 Abs. 2
GemO § 77 Abs. 2
GemO § 102 Abs. 4
SchG § 31 Abs. 1 S. 1-3
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
GemO BW § 10 Abs. 2 S. 1

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2021 - 12 K 1952/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der [...]
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