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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 05.09.2022

1 S 1890/22

Normen:
BestattG § 31 Abs. 2
BestattVO § 36 Abs. 4
PolG § 113 Abs. 1
BestattG BW § 31 Abs. 2
BestattVO BW § 36 Abs. 4
PolG BW § 113 Abs. 1
BestattG § 31 Abs. 2
BestattVO § 36 Abs. 4
PolG § 113 Abs. 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. August 2022 - 9 K 2176/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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