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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.09.2022

12 S 1770/22

Normen:
VwGO § 188 S. 1
VwGO § 188 S. 2 Hs. 1
GemO § 10 Abs. 2 S. 2
SGB VIIII § 22
SGB VIII § 24 Abs. 2
SGB VIII § 24 Abs. 3
VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1
GemO § 10 Abs. 2 S. 2
SGB VIII § 22
SGB VIII § 24 Abs. 2
SGB VIII § 24 Abs. 3
VwGO § 188 S. 1 und S. 2 Hs. 1
GemO § 10 Abs. 2

Nach Zurücknahme der Beschwerden wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Beschluss des [...]
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