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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 04.05.2022

12 S 830/22

Normen:
AufenthG § 16b
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2
AufenthG § 16b
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2
AufenthG § 16b
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2022 - 6 K 50/22 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird [...]
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