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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.03.2022

12 S 2032/21

Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 48
SGB VIII § 43 Abs. 2
SGB VIII § 72a Abs. 1
BZRG § 51
BZRG § 52
VwGO § 80 Abs. 7
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 48
SGB VIII § 43 Abs. 2
SGB VIII § 72a Abs. 1
BZRG § 51
BZRG § 52
VwGO § 80 Abs. 7
SGB VIII § 43 Abs. 2
SGB VIII § 72a Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 2
SGB X § 48
BZRG § 51
BZRG § 52

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragstellerin, eine im Jahr 1972 geborene Erzieherin, begehrt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des [...]
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