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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 28.09.2022

9 S 1394/22

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3
ff AO § 172
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4c
KAG § 45
VwS BW § 11 Abs. 3
VwS BW § 13 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3
AO §§ 172 ff.
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c)
KAG § 45
VwS BW § 11 Abs. 3
VwS BW § 13 Abs. 1
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4c

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2022 - 10 K 1659/22 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren [...]
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