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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.04.2022

7 K 3169/21

Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GemO § 10 Abs. 2 S. 2 und 4
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GemO § 10 Abs. 2 S. 2 und S. 4

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.8.2021 verpflichtet, die Kontaktdaten des Klägers in die Datenbank der Internetpräsenz www.XXX.de wie folgt suchbar einzutragen: 'XXX e. V. XXX. 43 70597 XXX [...]
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