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VG Stuttgart - Entscheidung vom 26.10.2022

9 K 5338/22

Normen:
VwGO § 172
SGB VIII § 24 Abs. 3
VwGO § 123
VwGO § 172
SGB VIII § 24 Abs. 3
VwGO § 123

Fundstellen:
FuR 2023, 147
NVwZ-RR 2023, 132

Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Regelungsanordnung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.2022 ( 9 K 3519/22) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro [...]
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