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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 03.03.2022

A 8 K 1645/21

Normen:
VwGO § 53 Nr. 2 S. 3
VwGO § 53 Nr. 3
VwGO § 53 Nr. 5
VwGO § 83
GVG § 17a
AsylG § 73
VwGO § 53 Nr. 2 S. 3 und Nr. 3 und Nr. 5
VwGO § 83
GVG § 17a
AsylG § 73

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung [...]
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