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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 01.02.2022

12 K 1082/21

Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 2
KHG § 21
DIVIIntRegV § 3
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 2
KHG § 21
DIVIIntRegV § 3

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weitere Ausgleichszahlungen in Höhe von 3.641,69 Euro zu bewilligen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit er dem [...]
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