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VG Freiburg - Entscheidung vom 12.08.2022

4 K 829/22

Normen:
AufenthG § 2 Abs. 4
AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 32 Abs. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 2 Abs. 4
AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 32 Abs. 1
AufenthG § 84 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

Der Antragstellerin zu 2 und dem Antragsteller zu 3 wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und X, beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs [...]
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