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SchlHOLG - Entscheidung vom 17.08.2022

12 W 14/22

Normen:
GKG § 63 Abs. 3
RVG § 33

1. Der Streitwert wird von Amts wegen neu festsetzt auf 71.783,33 € (Räumung: 34.272,00 €, Zahlung: 33.159,15 € + 1.740,87 € + 2.611,31 €). 2. Auf Antrag nach § 33 RVG wird hiervon abweichend der Wert des Gegenstandes [...]
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