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OLG München - Entscheidung vom 22.06.2022

31 AR 73/22

Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
FamFG § 343 Abs. 1
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
FamFG § 343 Abs. 1
VO (EU) 650/2012 (EuErbVO) Art. 4

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn I. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 , Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Heilbronn und München bestehenden Streits [...]
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