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OLG München - Entscheidung vom 07.07.2022

36 W 814/22

Normen:
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 3

Der Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.03.2022 auf 69.958,63 € festgesetzt. I. Mit der Klage vor dem Landgericht München II machte [...]
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