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OLG Braunschweig - Entscheidung vom 07.01.2022

4 U 602/21

Normen:
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
GKG § 45 Abs. 3
GKG § 45 Abs. 4
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
BGB § 396 Abs. 2
BGB § 367 Abs. 1
GkG § 43 Abs. 1
GkG § 45 Abs. 1 S. 3
GkG § 45 Abs. 3
GkG § 45 Abs. 4
GkG § 47 Abs. 1 S. 1
GkG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
BGB § 396 Abs. 2
BGB § 367 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1291

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 48 Abs. 1 GKG , § 3 ZPO , § [...]
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