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LSG Bayern - Entscheidung vom 27.01.2022

L 14 R 495/21

Normen:
SGB VI § 96a Abs. 5
SGB VI § 34 Abs. 3f S. 2
SGB VI § 300 Abs. 1
SGB VI § 300 Abs. 5
SGB VI § 96a Abs. 1
SGB VI § 96a Abs. 2 S. 1
SGB IV § 14
SGB VI § 96a Abs. 1c Nr. 2
SGB VI a.F. § 313 Abs. 1
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 3 und S. 6
SGB VI § 88

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.09.2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2021 aufgehoben. II. [...]
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