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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.03.2022

L 2 R 3787/21

Normen:
SGB VI § 46
SGB VI § 97
SGB VI § 46
SGB VI § 97
SGB VI § 97 Abs. 1
SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1
SGB IV § 18a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG §§ 53a ff.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Streitig ist [...]
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