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LAG München - Entscheidung vom 31.01.2022

1 Sa 371/21

Normen:
TVG § 1
GG Art. 9 Abs. 3
Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 18
Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 37
Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 38
Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 41
TVG § 1
GG Art. 9 Abs. 3
FGr 1-TV § 18
FGr 1-TV § 37
FGr 1-TV § 38
FGr 1-TV § 41

Fundstellen:
BeckRS 2022, 15508

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2021 - Az. 20 Ca 14019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Die [...]
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