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FG Hessen - Entscheidung vom 20.12.2022

5 K 1615/20

Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
BewG § 12 Abs. 3
BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2
EStG § 32d Abs. 1
EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
BewG § 12 Abs. 3
BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2
EStG § 32d Abs. 1
EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
BewG § 12 Abs. 3
BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2
EStG § 32d Abs. 1
EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020 wird dahingehend geändert, dass unter Anwendung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG bezüglich der [...]
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