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FG Hamburg - Entscheidung vom 11.07.2022

4 K 103/16

Normen:
ZK Art. 220
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) Art. 9 Abs. 2 S. 2
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, 1)
Verordnung (EU) Nr. 138/2011 vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, 9)
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) Art. 9 Abs. 2 S. 3
AO § 88, AO § 91 Abs. 1
VO (EWG) 2913/92 (ZK) Art. 220
VO (EG) 1073/1999 Art. 9 Abs. 2 S. 2-3
DVO (EU) 791/2011
VO (EU) 138/2011 v. 16.02.2011
AO § 88
AO § 91 Abs. 1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Malaysia. Der Kläger meldete von Mai bis Oktober 2011 beim Beklagten in elf Fällen [...]
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