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BayObLG - Entscheidung vom 21.12.2022

102 AR 136/22

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4

Örtlich zuständig ist das Landgericht München II. I. Der im Bezirk des Landgerichts München II wohnhafte Kläger macht mit seiner zu diesem Gericht erhobenen Klage gegen die im Bezirk des Landgerichts Landshut ansässige [...]
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