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BayObLG - Entscheidung vom 10.01.2022

201 ObOWi 1507/21

Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1
StVO § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2
OWiG § 80a Abs. 3
StPO § 337
StPO § 353
StVO § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1-2
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2
OWiG § 80a Abs. 3
StPO § 337
StPO § 353
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6

Fundstellen:
DAR 2022, 156
MMR 2022, 508
NStZ 2022, 495
NZV 2022, 299

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 20.05.2021 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [...]
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