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BayObLG - Entscheidung vom 16.11.2022

201 AR 111/22

Normen:
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 4
EGGVG § 9
AGGVG Art. 12
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 68
StPO § 4 Abs. 2 S. 2
StPO § 13 Abs. 2 S. 2

I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung über die Verbindung der Bußgeldverfahren des Amtsgerichts Bayreuth und des Amtsgerichts Wunsiedel berufen. II. [...]
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