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BayObLG - Entscheidung vom 04.07.2022

202 StRR 61/22

Normen:
GG Art. 1
GG Art. 5 Abs. 1
StGB § 185
StGB § 186
StGB § 193
StGB § 266
StPO § 265
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
ZPO § 103
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 2
GG Art. 1
GG Art. 5 Abs. 1
StGB § 185
StGB § 186
StGB § 193
StGB § 266
StPO § 265
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
ZPO § 103
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2022, 3236

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 24.01.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist. Die Liste der angewendeten Vorschriften [...]
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