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BayObLG - Entscheidung vom 06.12.2022

202 ObOWi 1110/22

Normen:
OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 73 Abs. 3
OWiG § 77b
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 4
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 4
StPO § 35 Abs. 2 S. 1
StPO § 35a
StPO § 36 Abs. 1 S. 1
StPO § 267 Abs. 4 S. 1
StPO § 267 Abs. 4 S. 4
StPO § 275 Abs. 1 S. 2
OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 73 Abs. 3
OWiG § 77b
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 4
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 4
StPO § 35 Abs. 2 S. 1
StPO § 35a
StPO § 36 Abs. 1 S. 1
StPO § 267 Abs. 4 S. 1 und S. 4
StPO § 275 Abs. 1 S. 2
StPO § 267

Es wird festgestellt, dass der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 21. April 2022 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat. I. Mit Urteil vom 21.04.2022 hat das Amtsgericht [...]
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