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BayObLG - Entscheidung vom 21.11.2022

201 ObOWi 1291/22

Normen:
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 5 S. 1
StPO § 353
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 5 S. 1
StPO § 353
OWiG § 80a

Fundstellen:
NZV 2023, 271

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.02.2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und [...]
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