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BayObLG - Entscheidung vom 06.04.2022

202 ObOWi 366/22

Normen:
StPO § 37 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 2 S. 3
StPO § 145a Abs. 1
StPO § 145a Abs. 3
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 4
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 3 S. 3
StPO § 37 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 2 S. 3
StPO § 145a Abs. 1
StPO § 145a Abs. 3
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 4
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 80 Abs. 3 S. 1 und S. 3
StPO § 473 Abs. 1

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 07.12.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unzulässig verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das [...]
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