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BayObLG - Entscheidung vom 13.12.2022

202 ObOWi 1458/22

Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt 2
StVO § 23 Abs. 1a
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
StVO § 23 Abs. 1a
BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353
OWiG § 79

Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 88
NZV 2023, 282

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 04.07.2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. II. Die [...]
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