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BayObLG - Entscheidung vom 19.08.2022

102 AR 77/22

Normen:
ZPO § 32
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 60
ZPO § 32
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 60
ZPO § 36 Abs. 2
EGZPO § 9

Fundstellen:
MDR 2022, 1284
MDR 2022, 1397

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt. I. Die im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth wohnhaften Antragsteller beabsichtigen, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Zahlung [...]
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