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BayObLG - Entscheidung vom 21.03.2022

102 AR 196/21

Normen:
GVG Zu § 119a S. 1 Nr. 2
BGB § 650a
GVG § 119a S. 1 Nr. 2
BGB § 650a
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
EGZPO § 9
BGB § 241 Abs. 2

Fundstellen:
NJW 2022, 2849
NZBau 2022, 660

Funktionell zuständig ist der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für Streitigkeiten im Sinne von § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG in der Fassung vom 28. April 2017 zuständige Zivilsenat. I. Der Kläger [...]
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