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BayObLG - Entscheidung vom 21.11.2022

201 ObOWi 1363/22

Normen:
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 141
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 353
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 141
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 353
OWiG § 80a

Fundstellen:
NStZ 2023, 360
NZV 2023, 281

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.08.2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch [...]
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