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BVerfG - Entscheidung vom 27.10.2022

1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 3
GrStG BW § 38 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 3
GrStG BW § 38 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22

DRsp Nr. 2022/17113

Wahrung der Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 3 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG, GBl S. 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs ( BauGB ). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerden bereits verfristet und damit unzulässig sind.

Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Landesgrundsteuergesetz wurde am 13. November 2020 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 3 am Tag danach, mithin am 14. November 2020 in Kraft getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG endete folglich am 13. November 2021 und war bei Erhebung der beiden Verfassungsbeschwerden bereits abgelaufen.

Der Fristlauf wurde hier auch nicht durch eine Gesetzesänderung neu in Gang gesetzt, durch die sich mittelbar ein neuer Inhalt, ein erweiterter Anwendungsbereich oder neue belastende Wirkungen der hier angegriffenen Regelung ergeben hätte (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 <356> m.w.N.). Zwar wurde § 38 LGrStG durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzes zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021 (GBl S. 1029) in seinem Absatz 2 geändert und um einen Absatz 4 ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen haben den im Wortlaut unveränderten § 38 Abs. 1 LGrStG aber nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar eine Änderung seines Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine Erweiterung seiner belastenden Wirkung ergibt.

2. Der Beschwerdeführenden wird durch die Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm geltend zu machen. Soweit sie von Hoheitskaten betroffen sein sollten, die eine Bewertung gemäß § 38 Abs. 1 LGrStG vornehmen, können sie hiergegen Rechtsschutz vor den Fachgerichten suchen (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 <299 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.