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BVerfG - Entscheidung vom 26.09.2022

2 BvR 1627/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
StPO § 33a S. 1
StPO § 33a S. 2
StPO § 47 Abs. 2
StPO § 102
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
StPO § 33a S. 1-2
StPO § 47 Abs. 2
StPO § 102
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
StPO § 33a S. 1-2
StPO § 47 Abs. 2
StPO § 102

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1627/22

DRsp Nr. 2022/15053

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92 ; StPO § 33a S. 1-2; StPO § 47 Abs. 2 ; StPO § 102 ;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr). Der Antragsteller hat daher substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

Dies zugrunde gelegt unterliegt der Eilantrag der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer eine nicht offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge eingelegt hat, über welche das Beschwerdegericht noch nicht entschieden hat. Im Rahmen dieses Anhörungsrügeverfahrens könnte das Beschwerdegericht das Verfahren gemäß § 33a Satz 1 StPO in den Stand vor seiner Beschwerdeentscheidung zurückversetzen und dabei unter Umständen zum Ergebnis kommen, dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen ist. In diesem Fall würde die Grundlage für die Durchsicht der sichergestellten Beweismittel entfallen und der Beschwerdeführer hätte das Rechtsschutzziel seines Antrags erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Ersten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 3). Überdies steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, dass die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs derzeit unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, warum ihm das Abwarten der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Insbesondere hat er sich zu einem Antrag nach § 33a Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StPO , die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 39), nicht verhalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6462 Js 226999/22
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 35/22 6462 Js 226999/22