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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2022

1 BvQ 45/22

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvQ 45/22

DRsp Nr. 2022/17109

Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2021 - 1 BvQ 147/20 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.