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BVerfG - Entscheidung vom 10.11.2022

2 BvR 1639/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1639/22

DRsp Nr. 2022/17630

Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

I.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch aufgrund des von dem Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>). Darüber hinaus dürfte der Antrag als missbräuchlich zu bewerten sein. Der Beschwerdeführer stellte bereits in der Vergangenheit mehrere, unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich, ebenso wie vorliegend, Ausführungen zu seinen Anträgen in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet wurde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 126 Ds 148/21