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BVerfG - Entscheidung vom 09.05.2022

2 BvR 9/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StrRehaG
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StrRehaG
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 9/21

DRsp Nr. 2022/9634

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG .

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 26/19
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 26/19
Vorinstanz: LG Dresden, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen BSRH 13/17