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BVerfG - Entscheidung vom 24.10.2022

1 BvR 1556/20

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1556/20

DRsp Nr. 2022/16544

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 196/18
Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 196/18