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BVerfG - Entscheidung vom 04.05.2022

1 BvR 684/22

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 684/22

DRsp Nr. 2022/9631

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 VA 14/21
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 VA 14/21