BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 188/22
DRsp Nr. 2022/9547
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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