BVerfG, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 396/18
DRsp Nr. 2022/9472
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BGH, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I ZB 96/16
© copyright - Deubner Verlag, Köln