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BVerfG - Entscheidung vom 28.03.2022

1 BvR 396/18

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 396/18

DRsp Nr. 2022/9472

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I ZB 96/16