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BVerfG - Entscheidung vom 22.11.2022

1 BvR 2020/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 3
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2020/22

DRsp Nr. 2023/14511

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Unzulässigkeit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 <142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 <204>; 147, 50 <142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 118/22
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 29/22