BVerfG, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2026/19
DRsp Nr. 2022/2900
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 402/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 34/17
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