BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1276/21
DRsp Nr. 2022/4808
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
1.Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2143/20
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