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BVerfG - Entscheidung vom 20.10.2022

1 BvR 1069/22

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
ZPO § 321a

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1069/22

DRsp Nr. 2022/16543

Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; ZPO § 321a;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 146/20
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 13/21
Vorinstanz: BGH, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: III ZR 79/2