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BVerfG - Entscheidung vom 12.10.2022

1 BvR 2894/19

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2894/19

DRsp Nr. 2022/16541

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde ihrer Mandantin stattgegeben hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auf diesen Antrag ist der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

2. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen.

a) Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang der Verfassungsbeschwerde ist zwar in Übereinstimmung mit der an der Höhe des zuletzt noch streitigen Anschlussbeitrags ausgerichteten Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts mit 64.631,93 Euro zu bewerten.

b) Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 365 <367>), führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel (vgl. BVerfGK 20, 336 <338 f.>). Denn die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein untergeordnetes Gewicht auf. Insbesondere war die verfassungsrechtliche Rechtslage, auf die sich die Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihrer Mandantin beziehen konnten, schon vorher eindeutig. Dies findet auch darin seinen Ausdruck, dass die Kammer - und nicht der Senat - über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

c) Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 50.19
Vorinstanz: VG Potsdam, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1716/14