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BVerfG - Entscheidung vom 05.04.2022

2 BvR 946/19

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 946/19

DRsp Nr. 2022/6517

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG .

Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 328/18