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BVerfG - Entscheidung vom 30.09.2022

1 BvR 922/21

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 922/21

DRsp Nr. 2022/17633

Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Nach Mitteilung seines Verfahrensbevollmächtigten ist der Beschwerdeführer am 29. September 2021 verstorben. Dies führt dazu, dass hier lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

1. Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).

Auch eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).

2. Danach ist hier die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die in einem Abstammungsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidungen betreffende Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen. Auch eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben des Beschwerdeführers wegen möglicher finanzieller Ansprüche gegen sie kommt nicht in Betracht. Allein die vage Aussicht, dass sie irgendwann in der Zukunft finanziell betroffen sein könnten, genügt nicht, um unter den vorgenannten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Fortführung durch die Erben zuzulassen. Wie sich aus dem Schriftsatz des noch vom verstorbenen Beschwerdeführer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 11. April 2022 ergibt, wird eine solche Fortführung von den Erben mittlerweile auch nicht mehr erstrebt.

Vorinstanz: AG Lübeck, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 126/20
Vorinstanz: AG Lübeck, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 126/20
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 157/20