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BVerfG - Entscheidung vom 09.02.2022

2 BvQ 10/22

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
StPO § 172 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
StPO § 172 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 BvQ 10/22

DRsp Nr. 2022/3445

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bescheid in Klageerzwingungssache

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in einer Klageerzwingungssache.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine - den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechende - Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.